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§ 10 HS-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

3. Abschnitt

Jahresvoranschlag Zweck des Jahresvoranschlages

§ 10.

(1) Die Erstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des HSG 2014 zu überprüfen (Planungsfunktion).

(2) Die Erstellung des Jahresvoranschlages regelt die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Allokationsfunktion).

(3) Der Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung. Dadurch erhält die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühzeitig Informationen, ob korrigierende Maßnahmen zum ursprünglichen Plan erforderlich werden (Kontroll- und Steuerungsfunktion).

(4) Der Jahresvoranschlag soll außerdem ermöglichen, dass ein sachkundiger Dritter Einblick in die wirtschaftliche Gebarung erhält (leichte Kontrollierbarkeit).

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Kontrollfunktion

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270056

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