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§ 6 TOV 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

3. Abschnitt

Truppenoffizierslehrgang Aufbau und Ausbildungsformen

§ 6.

(1) Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in derAnlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nachAnlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Schlagworte

Lehrplan, Waffengattungsbildung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40271534

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