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§ 3 TOV 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

2. Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung Aufbau und Zulassung

§ 3.

(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

  1. 1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
  2. 2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
  3. 3. das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

  1. 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
  2. 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
  1. a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
  2. b) die Studienberechtigungsprüfung oder
  3. c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
  1. 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
  1. a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
  2. b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Schlagworte

Reifeprüfung, Grundwehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40271532

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