Zeugnis
§ 12.
Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40271601
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