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Artikel 3 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 3

Privilegien und Immunitäten der Organisation

  1. 4.In Übereinstimmung mit den Regeln betreffend die Organisation von Sitzungen der Generalversammlung, welche entsprechend auf die Sitzungen der Regionalkonferenzen anzuwenden sind, genießt ICPO-INTERPOL Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer der Generalsekretär verzichtet in einem bestimmten Fall aufgrund eines begründeten Antrags der zuständigen Behörden der Republik Österreich ausdrücklich auf diese Immunität.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192941

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