Artikel 3
Privilegien und Immunitäten der Organisation
- 4.In Übereinstimmung mit den Regeln betreffend die Organisation von Sitzungen der Generalversammlung, welche entsprechend auf die Sitzungen der Regionalkonferenzen anzuwenden sind, genießt ICPO-INTERPOL Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer der Generalsekretär verzichtet in einem bestimmten Fall aufgrund eines begründeten Antrags der zuständigen Behörden der Republik Österreich ausdrücklich auf diese Immunität.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192941
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