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Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 12. August 2015 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit.

(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191342

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