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Artikel 17 Doppelbesteuerung – Einkommen und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191326

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