ARTIKEL 6
Ziele der Zusammenarbeit
Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungszusammenarbeit zielen unter anderem auf
- a) Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
- b) Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
- c) Förderung von institutionellen Reformen und Entwicklung,
- d) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,
- e) Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,
- f) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187764
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