Schul- bzw. Lehrgangsordnung
§ 9
(1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
- 1. die Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
- 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
- 3. die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
- 4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
- 5. die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
- 6. Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
- 7. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung
festzulegen.
(3) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
- 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
- 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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