Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
§ 26
(1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen PA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
- 2. In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus folgende Personen zuzulassen:
- 1. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. Ausbildungs- oder Studienjahres einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
- 2. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 1. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung nachweisen können.
(4) Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1. jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3. die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in bzw. Leiter/in die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(6) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
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