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§ 17 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen

§ 17

(1) Die praktische Ausbildung der Auszubildenden darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.

(2) Auszubildende dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.

(3) Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

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