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§ 2 Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 2

In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 219/2016, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil:

„Oberstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016.“

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