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§ 8 Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2016

Geschäftsstelle

§ 8

(1) Der Bundeskanzler sorgt für die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die den Beirat bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
  2. 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
  3. 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
  4. 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  5. 5. die Beschlüsse durchzuführen;
  6. 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  7. 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

(3) Die Kosten für den Beirat (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind vom Bundeskanzleramt zu veranschlagen und zu tragen.

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