Geschäftsstelle
§ 8
(1) Der Bundeskanzler sorgt für die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die den Beirat bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt.
(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
- 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
- 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
- 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
- 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
- 5. die Beschlüsse durchzuführen;
- 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
- 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
- 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
(3) Die Kosten für den Beirat (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind vom Bundeskanzleramt zu veranschlagen und zu tragen.
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