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§ 3 Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2016

Zusammensetzung des Beirats

§ 3

Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen:

  1. 1. aus je zwei Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
  2. 2. aus je einem Vertreter aus den Bereichen Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Geschichtswissenschaften sowie aus dem Bereich Kunst und Kultur.

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