Kundmachung von Verordnungen
§ 5a.
Die Verordnungen der Bildungsdirektion auf Grund dieser Verordnung in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Verordnung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor der betreffenden durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
20009625
Dokumentnummer
NOR40207720
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