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§ 5a Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kundmachung von Verordnungen

§ 5a.

Die Verordnungen der Bildungsdirektion auf Grund dieser Verordnung in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Verordnung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor der betreffenden durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20009625

Dokumentnummer

NOR40207720

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