Zusätzliche Lehrplanbestimmungen
§ 3.
(1) Soweit dies nicht bereits durch die in § 1 genannten Rahmenlehrpläne erfolgt, hat die Bildungsdirektion das Stundenausmaß sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände der in § 1 genannten Lehrpläne durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen im vorgesehenen Rahmen auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen. Der Lehrstoff ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Darüber hinaus können auch die in den Bildungs- und Lehraufgaben definierten Lernergebnisse auf die einzelnen Schulstufen aufgeteilt und unter Berücksichtigung der Kompetenzstufen „Wiedergeben“, „Verstehen“, „Anwenden“, „Analysieren und Interpretieren“ sowie „Entwickeln“ näher detailliert werden.
(1a) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, bei der Aufteilung des Stundenausmaßes das in den Rahmenlehrplänen vorgesehene Mindeststundenausmaß pro Schulstufe zu unterschreiten, wenn dies aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Es sind jedoch jedenfalls zumindest 280 Unterrichtsstunden pro Schulstufe vorzusehen.
(2) Im Falle von zu geringen Schülerinnen- und Schülerzahlen wird die Bildungsdirektion ermächtigt, in Modul- oder Schwerpunktlehrberufen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, durch die die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände von mehreren Modulen oder Schwerpunkten zusammengefasst wird.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 hat die Bildungsdirektion für den oder die praktischen Unterrichtsgegenstand bzw.‑gegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Die praktischen Unterrichtsgegenstände können jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichts entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.
(4) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, vom Gesamtstundenausmaß geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Dabei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.
(6) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 hat die Bildungsdirektion für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsniveaus mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind. Dabei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot“ angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff der Vertiefung vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.
(7) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Behinderung und der Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen.
(8) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die in einer verkürzten Lehrzeit ausgebildet werden. Dabei ist auf den für den Lehrberuf verordneten Lehrplan Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben des verordneten Lehrplans erreicht werden.
(9) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen Lehrpläne für Freigegenstände und unverbindliche Übungen zu erlassen, wobei ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung maximal 120 Unterrichtsstunden bezogen auf die Gesamtausbildungszeit umfassen darf.
(10) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, für Schülerinnen und Schüler mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Abweichungen von den Lehrplänen unter Berücksichtigung der sprachlichen Einschränkung, geeigneter Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule vorzunehmen. Für den Unterricht im Rahmen von Deutschförderkursen wird die Bildungsdirektion ermächtigt, festzulegen, dass die Vermittlung der Kenntnis der Unterrichtssprache auf Basis des pädagogisch-didaktischen Konzepts des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020
Gesetzesnummer
20009625
Dokumentnummer
NOR40225775
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