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Artikel 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

 

(2) Im Großherzogtum Luxemburg

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung

2450 Luxemburg

 

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

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