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ARTIKEL 22 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

ARTIKEL 22

Inkrafttreten

Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich über die Erfüllung ihrer jeweiligen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens in Kenntnis. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten (30) Tag nach der letzten Inkenntnissetzung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungsangehörigen befugten unterfertigten Bevollmächtigungen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 19. Oktober 2015 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

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