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Artikel 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175323

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