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Artikel 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Ruhegehälter, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175321

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