Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Ruhegehälter, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009311
Dokumentnummer
NOR40175321
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)