vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2a ZvVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 2a.

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40270503

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)