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Artikel 6 – Mitteilungen im Fall einer vorläufigen Verhaftung Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 6 – Mitteilungen im Fall einer vorläufigen Verhaftung

(1) Damit die ersuchende Vertragspartei gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens stellen kann, teilt ihr die ersuchte Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der vorläufigen Verhaftung mit, ob die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung erteilt hat.

(2) Entscheidet sich die ersuchte Vertragspartei in Ausnahmefällen gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, obwohl die gesuchte Person zugestimmt hat, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig genug mit, damit diese vor Ablauf der nach Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von vierzig Tagen ein Auslieferungsersuchen stellen kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170986

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