Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170983
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