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Artikel 10 – Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 10 – Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist

Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170990

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