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§ 38b ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle

§ 38b.

(1) Die ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:

  1. 1. die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
  2. 2. Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
  3. 3. die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
  4. 4. multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest

  1. 1. eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
  2. 2. eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
  3. 3. eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
  1. zu nominieren.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Gesundheitsfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267415

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