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§ 7 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Technologie

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der analytischen Chemie,
  2. 2. Grundlagen der chemischen Technologie,
  3. 3. einschlägige physikalische Grundbegriffe.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20009170

Dokumentnummer

NOR40170626

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