Technologie
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlagen der analytischen Chemie,
- 2. Grundlagen der chemischen Technologie,
- 3. einschlägige physikalische Grundbegriffe.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20009170
Dokumentnummer
NOR40170626
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