Hinterlegung
§ 9a.
(1) Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.
(2) Sofern die Abgabe der Arzneispezialitäten durch die Apotheke im Wege der Hinterlegung erfolgt, gelten § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009158
Dokumentnummer
NOR40268137
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)