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§ 17a ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 17a.

(1) Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Abs. 2 Z 1), so hoch wie möglich ist.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 2a) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
  1. a) ein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
  2. b) ein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
  1. bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und
  1. 2. die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.

(4) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176241

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