vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2015

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170245

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)