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Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kurztitel
Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – UNO
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Unterzeichnungsdatum
02.02.2015
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEN VEREINTEN NATIONEN über die Beistellung VON RESSOURCEN FÜR DIE „UNITED NATIONS INTERIM FORCE IN LEBANON“ (UNIFIL)
Änderung
Sprachen
Englisch
Sonstige Textteile
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, werden die Anhänge der vorliegenden Vereinbarung in ihrem authentischen Wortlaut in englischer Sprache und deren deutschsprachiger Übersetzung dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 25. Februar bzw. 5. März 2015 abgegeben und anlässlich dessen die rückwirkende Anwendung ab 14. November 2011 gemäß Art. 14 Abs. 3 bestätigt.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht dessen, dass die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) gemäß Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 425 und 426 vom 19. März 1978 und 1701 vom 11. August 2006 aufgestellt wurde,
in Anbetracht dessen, dass sich die österreichische Bundesregierung (nachfolgend als die Regierung bezeichnet) auf Ersuchen der Vereinten Nationen bereit erklärt hat, Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen für eine Logistikeinheit zur Unterstützung der „United Nations Interim Force in Lebanon" (UNIFIL) bei der Durchführung ihres Mandats beizustellen,
in Anbetracht dessen, dass die Vereinten Nationen und die Regierung die Bedingungen für die Beistellung festzulegen wünschen,
kommen nunmehr die Vereinten Nationen und die Regierung (nachfolgend gemeinsam als die Parteien bezeichnet) wie folgt überein:
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
20009128
Dokumentnummer
NOR40169982
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