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Artikel 7 Beistellung von Ressourcen für die United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen

7.1 Die Parteien kommen überein, dass der Beitrag der Regierung und die Unterstützung durch die Vereinten Nationen durch die allgemeinen Bestimmungen, die in den einschlägigen Anhängen festgelegt sind, geregelt sind.

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