Artikel 12
Änderungen
12. Jede der Parteien kann eine Überprüfung des Beistellungsumfangs im Hinblick auf die Rückvergütung durch die Vereinten Nationen oder den Umfang der nationalen Unterstützung einleiten, um sicherzustellen, dass diese mit den Einsatzerfordernissen der Mission und jenen der Regierung vereinbar sind. Diese Vereinbarung kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung der Regierung und der Vereinten Nationen geändert werden.
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