vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Beistellung von Ressourcen für die United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 10

Entschädigung

10. Die Regierung entschädigt die Vereinten Nationen für den Verlust von oder Schaden an Gerät und Eigentum, die den Vereinten Nationen gehören, wenn diese von Personal oder Gerät verursacht wurden, die durch die Regierung bereitgestellt wurden, wenn ein solcher Verlust oder Schaden (a) außerhalb der Erbringung von Dienstleistungen oder einer anderen Tätigkeit oder einem Einsatz gemäß dieser Vereinbarung erfolgten, oder (b) aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten durch von der Regierung bereitgestelltes Personal entstanden oder eine Folge davon waren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)