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§ 1 SpVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Anwendungsbereich

§ 1

Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, festgelegten Pflichten angewendet werden können.

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