Kosten der Überprüfung
§ 7
(1) Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.
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