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§ 5 Weltraumverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2015

Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 5

(1) Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.

(4) Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.

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