Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Maßnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vorsieht:
- i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete vorgesehen ist;
- ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle;
- iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.
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