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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2015

Erfassung des Erbes und Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei folgendes vorzusehen:

  1. i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände;
  2. ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten;
  3. iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.

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