Artikel 2
Zuständigkeit
1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.
2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:
- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen aus Eritrea, Demokratische Republik Kongo, Irak und Somalia eingereicht werden;
- Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, ausser wenn ein solches gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
- Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind;
- Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige aus Bhutan sind.
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