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Artikel 2 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Artikel 2

Zuständigkeit

1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

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