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§ 2 Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2014

§ 2

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Unterweitersdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. 1. die Strecke von
  1. a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
  2. b) von km 0,00 der Rampe 3,
  3. c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße sowie
  4. d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum

    jeweils bis km 0,10 der Rampe 1 der Anschlussstelle Wienerstraße oder km 7 der Richtungsfahrbahn;

  1. 2. die Strecke von
  1. a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
  2. b) von km 0,00 der Rampe 3 sowie
  3. c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße

    jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum;

  1. 3. die Strecke von km 4,5 der Richtungsfahrbahn bis km 0,21 der Rampe 1 bzw. km 0,19 der Rampe 2 der Anschlussstelle Muldenstraße.

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