Artikel 4
Beamte der nationalen Kontaktstelle einer der Vertragsparteien, welche auf Grundlage dieses Übereinkommens im Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen den Anweisungen der nationalen Kontaktstelle der gastgebenden Vertragspartei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)