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Artikel 4 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 4

Beamte der nationalen Kontaktstelle einer der Vertragsparteien, welche auf Grundlage dieses Übereinkommens im Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen den Anweisungen der nationalen Kontaktstelle der gastgebenden Vertragspartei.

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