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Artikel 8 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden von der Gemischten Kommission (Artikel 10) bestimmt.

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