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Artikel 10 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

IV. GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 10

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Gemischte Kommission ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.

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