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Artikel 7 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Artikel 7

Artikel 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

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