vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Waffenhandelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Artikel 21

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten vom 3. Juni 2013 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichnerstaat.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieser Vertrag allen Staaten, die ihn nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte