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Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

§ 0

Rahmenabkommen EU - Korea

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2014

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Langtitel

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

StF: BGBl. III Nr. 99/2014 (NR: GP XXIV RV 1062 AB 1177 S. 105 . BR: AB 8506 S. 797 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 49 Abs. 1 des Rahmenabkommens wurde am 23. Juni 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Juni 2014 in Kraft.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 2, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROßHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT ihrer traditionell freundschaftlichen Bindungen und der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

EINGEDENK des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und das am 1. April 2001 in Kraft getreten ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des beschleunigten Prozesses, in dem die Europäische Union eine eigene Identität in der Außenpolitik und im Bereich Sicherheit und Recht erwirbt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Republik Korea in der internationalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr Verantwortung übernimmt,

UNTER BETONUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialog aufrechtzuerhalten und auszubauen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck die Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene und auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns,

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen, und ihrer Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen von internationalem Belang durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch engere weltweite Zusammenarbeit sichergestellt werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Terrorismus eine Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu intensivieren, und erneut bekräftigend, dass die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus sind,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in Anerkennung des Engagements der internationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen, wie es in der Annahme der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere in der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,

EINGEDENK in diesem Zusammenhang der Tatsache, dass die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, bis die Europäische Union der Republik Korea (je nach Sachlage) notifiziert, dass beide Staaten im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gebunden sind, und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten einschlägigen Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,

IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,

UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für ein hohes Maß an Umweltschutz und ihrer Entschlossenheit, bei der Bekämpfung des Klimawandels zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK ihrer Unterstützung für faire Globalisierung und für die Ziele der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit für alle,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Handels- und Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf Regeln beruhenden globalen Handelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation (WHO) floriert haben,

IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen und sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung einer Freihandelszone,

EINIG über die Notwendigkeit, kollektive Anstrengungen zu unternehmen, um globale Fragen wie den Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, den Klimawandel, die Unsicherheit der Versorgung mit Energie und Ressourcen, Armut und die Finanzkrise anzugehen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere: die Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, die Bekämpfung des Terrorismus, die Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, der wirtschaftspolitische Dialog, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik,

IN DEM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Personen und Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsbeteiligten und der sie vertretenden Organisationen, in die Zusammenarbeit zu erleichtern,

IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist, die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der Vertragsparteien zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN –

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