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ARTIKEL 8 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

ARTIKEL 8

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEANRegionalforum (ARF).

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