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ARTIKEL 41 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 41

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

  1. a)Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,b)Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,c)Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht,d)Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens,e)Konzipierung und Umsetzung von Politik.

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