vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 16 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 16

Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)